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    Versicherungen · Krankheit

    Reicht die Gesundheitskarte im Ausland?

    Was die gesetzliche Krankenkasse in EU-Ländern, in der Türkei und in Ländern ohne Abkommen zahlt und wofür eine Auslands­reise­kranken­versicherung da ist.

    Kurz gesagt

    Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) erhalten gesetzlich Versicherte in EU-Ländern, im EWR und in der Schweiz nur die Leistungen, die auch Einheimische bekommen. In der Türkei gilt ein Abkommen mit eigenem Urlaubskrankenschein. Den Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Kasse nie (§ 60 Abs. 4 SGB V).

    EU, EWR, Schweiz
    EHIC: Leistungen wie für Einheimische
    Türkei
    Urlaubskrankenschein T/A 11, nur Notfälle
    VAE, Thailand
    kein Abkommen, Kasse zahlt grundsätzlich nicht
    Rücktransport
    nie durch die gesetzliche Kasse
    Verbindlich
    die Versicherungsbedingungen der Police

    Stand: 01.04.2026, Abruf 26.09.2026

    Auf dieser Seite
    1. Was zahlt die Krankenkasse im EU-Ausland mit der EHIC?
    2. Was gilt in der Türkei mit der Gesundheitskarte?
    3. Was zahlt die Kasse in Ländern ohne Abkommen, etwa den VAE?
    4. Zahlt die gesetzliche Kasse den Rücktransport nach Deutschland?
    5. Was deckt eine Auslandsreisekrankenversicherung zusätzlich ab?
    6. Häufige Fragen
    7. Quellen und Stand

    Mit der Gesundheitskarte sind Sie im Ausland nur eingeschränkt versichert. In EU-Ländern bekommen Sie Leistungen wie Einheimische, samt Zuzahlungen und ohne Privatärzte; in der Türkei nur Notfallbehandlungen nach türkischem Recht; in Ländern ohne Abkommen grundsätzlich nichts. Den Rücktransport nach Deutschland zahlt die Kasse nie. Diese Lücken schließt eine Auslandsreisekrankenversicherung.

    Was zahlt die Krankenkasse im EU-Ausland mit der EHIC?

    Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) steht auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte und gilt in den EU-Ländern, im EWR und in der Schweiz. Sie bekommen damit die Leistungen, die das Urlaubsland seinen eigenen Versicherten gewährt, nach dessen Regeln und mit dessen Zuzahlungen.

    Nicht abgedeckt sind nach den Merkblättern der DVKA Behandlungen durch private Leistungserbringer, landesübliche Zuzahlungen und ein Rücktransport nach Deutschland. Die Verbraucherzentrale weist zusätzlich darauf hin, dass manche Ärzte die Karte nicht annehmen. Die DVKA empfiehlt deshalb dringend eine private Auslandsreisekrankenversicherung.

    Was gilt in der Türkei mit der Gesundheitskarte?

    Die EHIC gilt in der Türkei nicht. Stattdessen gilt das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen: Sie brauchen den Urlaubskrankenschein T/A 11, den Sie vor der Reise bei Ihrer Krankenkasse anfordern. Anspruch besteht nur auf sofort notwendige Behandlung, also wenn sie innerhalb von 24 Stunden nötig ist.

    1. Im Krankheitsfall mit dem T/A 11 zu einer Zweigstelle der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SGK) gehen und sich registrieren lassen.
    2. Mit der YUPASS-Nummer und Personalausweis oder Reisepass in eine staatliche Gesundheitseinrichtung gehen oder in eine private Einrichtung mit SGK-Vertrag.
    3. In dringenden Fällen direkt ins staatliche Krankenhaus; die Registrierung bei der SGK holen Sie dann umgehend nach und teilen dem Krankenhaus die YUPASS-Nummer mit.

    Private Einrichtungen dürfen im Notfall bis zu 200 % über den SGK-Sätzen abrechnen; diese Mehrkosten zahlen Sie selbst. Ist die Behandlung kein Notfall nach türkischem Recht, tragen Sie alle Kosten. Zuzahlungen und ein Rücktransport gehen ebenfalls zu Ihren Lasten (DVKA-Merkblatt Türkei, Stand 01.04.2026).

    Was zahlt die Kasse in Ländern ohne Abkommen, etwa den VAE?

    Abkommen mit Urlaubskrankenschein bestehen laut DVKA neben der Türkei mit Bosnien-Herzegowina, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und dem Vereinigten Königreich. In anderen Ländern außerhalb von EU und EWR, etwa den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Thailand, zahlt die gesetzliche Kasse eine Behandlung im Urlaub grundsätzlich nicht.

    Eine enge Ausnahme gilt für Versicherte, die sich wegen einer Vorerkrankung oder ihres Alters nachweislich nicht privat versichern können; das muss die Kasse vor der Reise festgestellt haben, gezahlt wird höchstens wie im Inland und für bis zu sechs Wochen im Jahr (§ 18 Abs. 3 SGB V).

    Zahlt die gesetzliche Kasse den Rücktransport nach Deutschland?

    Nein. § 60 Abs. 4 SGB V schließt die Kosten des Rücktransports in das Inland ausdrücklich aus, auch aus EU-Ländern und auch dann, wenn er medizinisch notwendig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsreisekrankenversicherung den Rücktransport zahlt, steht in ihren Bedingungen. Tipp: Achten Sie darauf, ob der medizinisch sinnvolle oder nur der medizinisch notwendige Rücktransport versichert ist.

    Was deckt eine Auslandsreisekrankenversicherung zusätzlich ab?

    Je nach Tarif zahlt sie ambulante und stationäre Behandlungen im Ausland, auch bei Privatärzten und Privatkliniken, die Zuzahlungen, die die Kasse nicht übernimmt, und den Rücktransport. Verbindlich sind die Versicherungsbedingungen; das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten fasst die Leistungen vor dem Abschluss zusammen.

    Eine Versicherung für eine Reise gilt für den versicherten Zeitraum. Eine Jahresversicherung deckt die Reisen innerhalb des Versicherungsjahres ab, häufig mit einer Höchstdauer je Reise, die in den Bedingungen steht; wer länger bleibt, braucht einen Tarif für längere Aufenthalte. Eine Auslandsreisekrankenversicherung vermitteln wir auf Wunsch zusammen mit einer Reise, die Sie bei uns buchen.

    Frage zu Ihrer Reise?

    Schreiben Sie uns Reiseziel und Termin. Für den Versicherungsschutz verbindlich sind die Bedingungen des Versicherers.

    Nachricht per WhatsApp jederzeit möglich. Öffnungszeiten: Mo–⁠Fr 10–⁠18 Uhr, Sa 10–⁠15 Uhr.

    Häufige Fragen

    Ich habe den Urlaubskrankenschein für die Türkei vergessen. Was nun?

    Wenden Sie sich an eine Zweigstelle der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SGK); sie fordert die Anspruchsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse an. Sie können sich die Bescheinigung auch von Ihrer Krankenkasse an die Urlaubsanschrift schicken lassen. So steht es im Merkblatt der DVKA, Stand 01.04.2026.

    Muss ich im Ausland die Arztrechnung erst selbst bezahlen?

    Häufig ja, besonders bei kleineren Beträgen; die Auslandsreisekrankenversicherung erstattet danach gegen Rechnung. Lassen Sie sich eine quittierte Rechnung mit Diagnose, Behandlungsdatum und einzelnen Leistungen geben. Bei größeren Fällen hilft oft der Notrufdienst des Versicherers; wie, steht in den Bedingungen.

    Sind Vorerkrankungen in der Reisekrankenversicherung versichert?

    Versichert ist in der Regel die unerwartete, akute Erkrankung oder Verschlechterung während der Reise, nicht eine Behandlung, die schon vor der Abreise geplant oder absehbar war. Reisen Sie zur Behandlung ins Ausland, zahlt weder die Kasse noch die Reisekrankenversicherung. Die genaue Regel steht in den Bedingungen.

    Quellen und Stand

    7 Quellen
    1. DVKA (GKV-Spitzenverband) – Urlaub in der Türkei: Merkblatt über Leistungen der KrankenversicherungBehörde · Stand 01.04.2026, Abruf 26.09.2026
    2. DVKA (GKV-Spitzenverband) – Urlaub in Spanien: Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung (Beispiel EU-Land)Behörde · Stand 01.02.2026, Abruf 26.09.2026
    3. DVKA (GKV-Spitzenverband) – Krankenversicherungsschutz im Urlaub für Touristen (EHIC, Abkommensstaaten)Behörde · Stand Abruf 26.09.2026
    4. § 60 SGB V – Fahrkosten, Abs. 4: kein Rücktransport in das Inland (gesetze-im-internet.de)Gesetz · Stand Abruf 26.09.2026
    5. § 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb von EU und EWR (gesetze-im-internet.de)Gesetz · Stand Abruf 26.09.2026
    6. KNAPPSCHAFT – Deutsch-türkisches Merkblatt Krankenversicherung, Urlaub in der Türkei (Formular T/A 11)Quelle · Stand Abruf 26.09.2026
    7. Verbraucherzentrale – Auslandsreisen: welcher Versicherungsschutz ist notwendig?Quelle · Stand 18.03.2026, Abruf 26.09.2026

    Regeln, Tarife und Bedingungen ändern sich ohne Vorankündigung; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.

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    Redaktion Yildirim FlugreisenQuellen geprüft am

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