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    Reisen · Versicherungen

    Welche Reiseversicherung ist wofür da?

    Was Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Auslandsreisekranken- und Reisegepäckversicherung zahlen, was nicht und wann Sie sie abschließen.

    Kurz gesagt

    Die Reiserücktrittsversicherung zahlt Stornokosten, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht reisen können; die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt, was die gesetzliche Krankenkasse im Ausland nicht übernimmt, etwa den Rücktransport. Was genau versichert ist, steht in den Bedingungen der Police.

    Reiseversicherungen decken unterschiedliche Risiken ab: Die Rücktrittsversicherung gilt vor der Reise, Abbruch-, Kranken- und Gepäckversicherung gelten unterwegs. Welche Leistungen Ihr Vertrag enthält, steht in den Versicherungsbedingungen, nicht im Namen des Tarifs. Die Tabelle zeigt, was die Versicherungsarten typischerweise abdecken.

    Welche Reiseversicherung deckt was ab?

    Reiseversicherungen im Überblick
    Versicherung Zahlt meist Zahlt meist nicht Wann abschließen
    Reiserücktritt Stornokosten, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht reisen können, etwa unerwarteter schwerer Erkrankung Vorerkrankungen, beim Abschluss absehbare Gründe, Gründe, die nicht in den Bedingungen stehen bei der Buchung; später nur bis zur Frist der Bedingungen
    Reiseabbruch nicht genutzte Reiseleistungen und Mehrkosten der Rückreise, wenn Sie aus versichertem Grund abbrechen Abbruch ohne versicherten Grund; Mängel der Reise, für die der Veranstalter haftet zusammen mit der Rücktrittsversicherung, vor Reisebeginn
    Auslandsreisekranken Behandlung im Ausland, auch privat, Zuzahlungen und Rücktransport, jeweils laut Bedingungen Behandlungen, die schon vor der Reise geplant waren; Reisen über die Höchstdauer hinaus vor der Abreise
    Reisegepäck Verlust oder Beschädigung des Gepäcks bis zur Versicherungssumme, oft mit Grenzen für Wertsachen Vergessen, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen und Verlieren von Gepäck vor der Abreise

    Die Verbraucherzentrale nennt die Auslandsreisekrankenversicherung den wichtigsten Schutz im Urlaub, weil die gesetzliche Kasse im Ausland Lücken hat, etwa beim Rücktransport. Die Reisegepäckversicherung bietet nach ihrer Einschätzung für den Beitrag nur wenig Schutz (Stand 18.03.2026).

    Was gilt beim Abschluss und im Schadenfall?

    Vor dem Abschluss erhalten Sie das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten mit den wichtigsten Leistungen und Ausschlüssen (§ 66 VVG). Verbindlich sind die Versicherungsbedingungen. Tritt der Versicherungsfall ein, zeigen Sie ihn dem Versicherer unverzüglich an (§ 30 VVG); die Bedingungen können dafür weitere Pflichten und Fristen festlegen.

    Reiseversicherungen vermitteln wir auf Wunsch zusammen mit einer Reise, die Sie bei uns buchen. Bei Pauschalreisen bieten wir Ihnen eine an; ob Sie sie abschließen, entscheiden Sie. Dabei handeln wir im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers nach § 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO; das Gesetz erlaubt diese Vermittlung als Ergänzung zu einer bei uns gebuchten Reise.

    Die Beratungspflichten für Versicherungsvermittler nach § 61 VVG gelten dafür nicht (§ 66 VVG). Ob der Versicherer zahlt, entscheidet der Versicherer.

    Frage zu Ihrer Reise?

    Schreiben Sie uns Reiseziel und Termin. Für den Versicherungsschutz verbindlich sind die Bedingungen des Versicherers.

    Nachricht per WhatsApp jederzeit möglich. Öffnungszeiten: Mo–⁠Fr 10–⁠18 Uhr, Sa 10–⁠15 Uhr.

    Quellen und Stand

    5 Quellen, geprüft am
    1. § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Abs. 8 Nr. 1: Vermittlung in Nebentätigkeit (gesetze-im-internet.de)Gesetz · Stand Abruf 26.09.2026
    2. § 66 VVG – Ausnahmen für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (gesetze-im-internet.de)Gesetz · Stand Abruf 26.09.2026
    3. § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles (gesetze-im-internet.de)Gesetz · Stand Abruf 26.09.2026
    4. DVKA (GKV-Spitzenverband) – Krankenversicherungsschutz im Urlaub für TouristenBehörde · Stand Abruf 26.09.2026
    5. Verbraucherzentrale – Auslandsreisen: welcher Versicherungsschutz ist notwendig?Quelle · Stand 18.03.2026, Abruf 26.09.2026

    Regeln, Tarife und Bedingungen ändern sich ohne Vorankündigung; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.

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